Schnee- und Räumpflicht: Das müssen Sie als Hausbesitzer und Mieter beachten

Kategorien: Haus und Garten

Hauseigentümer und Mieter sind in der Pflicht

Der erste Schnee hat in den letzten Tagen Süddeutschland erreicht. In weiten Teilen Deutschlands herrschen schon die kalten winterlichen Temperaturen und das Verlassen der Wohnung ist kaum mehr ohne Schal und Mütze vorstellbar. Den meteorologischen Winteranfang haben wir bereits hinter uns und in den kommenden Wochen werden wir den Winter auch in Form von Schnee erleben. Doch wer räumt den ganzen Schnee aus dem Weg oder macht die Wege winterfest? Neben Kommunen und Gemeinden ist auch jeder Hausbesitzer selbst zum Schneeräumen und Streuen verpflichtet.

Die gesetzliche Regelung

Grundsätzlich liegt die Räum- und Streupflicht bei dem Grundstückseigentümer. Bei öffentlichen Bereichen, wie Straßen oder Parks, ist die Stadt, Gemeinde oder Kommune für das Schneeräumen und Streuen verantwortlich. Bei öffentlichen Gehwegen wird durch die kommunale Satzung die Räum- und Streupflicht in den meisten Fällen auf die privaten Anlieger übertragen. Welche Anforderungen an den Verantwortlichen für das Räumen und Streuen gestellt sind, ist in Deutschland regional unterschiedlich geregelt. Hauseigentümer können die Räum- und Streupflicht an Mieter übertragen, doch dies muss klar und konkret im Mietvertrag geregelt sein. Doch Hauseigentümern bleibt die Überwachungspflicht, wodurch sie gewährleisten und überwachen müssen, dass die Mieter der Räum- und Streupflicht auch nachgehen. Außerdem muss der Hauseigentümer Utensilien, wie Schneeschippen zur Verfügung stellen.

Räum- und Streupflicht: Wann-Was-Wie?

Eine der größten Unklarheiten und Fragen bezüglich der Räum- und Streupflicht ist: Bis wann und wo muss ich angrenzende Gehwege räumen und streuen? Um mögliche Schwierigkeiten zu verhindern, sollte jedem Hausbesitzer oder Mieter klar sein, ob er verpflichtet ist zu räumen oder streuen. Bei Unklarheit sollten Hausbesitzer bei der jeweiligen Gemeinde oder Stadt nachfragen, wie die Räum- und Streupflicht in der Satzung geregelt ist. Mieter sollten ihren Mietvertrag überprüfen oder notfalls den Hauseigentümer nach einer möglichen Räum- und Streupflicht fragen. Grundsätzliche Fakten zur Räum- und Streupflicht:

  • In der Regel beginnt die Räum- und Streupflicht werktags um 7:00 Uhr und an Sonn- und Feiertage um 09:00 Uhr und endet um 20:00 Uhr
  • Genau Zeiten sind in der kommunalen Straßenreinigungssatzung zu finden
  • Angrenzende Gehwege unterstehen der Räum- und Streupflicht
  • Parkflächen, Zugänge zu Tiefgaragen oder Mülltonnen unterliegen auch der Winterdienstpflicht
  • Gehwege müssen auf etwa 1,20 Breite freigeräumt werden

Welches Streumittel darf verwendet werden?

Für das Streuen von glatten oder verschneiten Gehwegen sollte grundsätzlich Streumittel, wie Sand, Granulat oder Split verwendet werden. Der Einsatz von Streusalzen ist in vielen Fällen aufgrund von ökologischen Schäden durch die kommunale Satzung verboten. Herrscht eine vorhersehbare Glatteisbildung besteht eine sofortige Streupflicht auch außerhalb der allgemein gültigen Zeiten. Bei dauerhaften Schneefällen ist ein Streuen der Gehwege oft nicht zielführend und muss in manchen Fällen nicht ausgeführt werden. Im Zweifelsfall sollten Verantwortliche aber lieber einmal zu viel streuen bzw. räumen als einmal zu wenig.

Wer haftet bei einem Sturz?

Grundsätzlich haftet bei einem Sturz derjenige, der die Pflicht zur Verkehrssicherheit inne hatte. In vielen Fällen haften bei öffentlichen Gehwegen die anliegenden Hauseigentümer, da üblicherweise die Räum- und Streupflicht durch die kommunale Satzung an diese übergeht. Bei Stürzen mit Personenschaden muss in vielen Fällen der Einzelfall genauer betrachtet werden, da dem Verunglückten oft eine Mitschuld angerechnet werden kann.

Tipp: Die private Haftpflichtversicherung greift auch bei Schäden, die im Rahmen der Räum- und Streupflicht entstehen.

Fazit

Als Hauseigentümer sollten Sie sich der Räum- und Streupflicht im Klaren sein und notfalls bei Unstimmigkeiten bei der Kommune nachfragen. Falls Sie die Pflicht auf Mieter übertragen, stellen Sie sicher, dass die Rahmenbedingungen klar im Mietvertrag geregelt sind und überprüfen Sie die Ausführung der Räum- und Streupflicht. Im Zweifel immer zu vielräumen oder streuen, da im Schadensfall oft hohe Forderungen durch den Betroffenen entstehen.